Im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter oder der Bietergemeinschaft kann der öffentliche Auftraggeber Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass der Bieter oder die Bietergemeinschaft über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, sowie bei Dienstleistungsaufträgen darf die berufliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen auch anhand ihrer Fachkunde, Effizienz, Erfahrung und Verlässlichkeit beurteilt werden.
Der öffentliche Auftraggeber kann die berufliche Leistungsfähigkeit eines Bieters oder der Bietergemeinschaft verneinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten. Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters oder der Bietergemeinschaft kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu er-bringenden Liefer- oder Dienstleistungen ausschließlich die Vorlage von einer oder mehrerer der in § 46 VgV benannten Unterlagen verlangen.
Die im vorliegenden Vergabeverfahren geforderten Erklärungen und Nachweise sind nachfolgend aufgeführt und jeweils für den Einzelbieter und die Bietergemeinschaft insgesamt einzureichen:
6) Erklärung zur beruflichen Leistungsfähigkeit (§ 122 Abs.2 Nr.3 GWB i.V.m. § 46 Abs.3 Nr.1 VgV) durch Eigenerklärung des Bieters:
Geeignete Referenzen über vergleichbare Liefer- und Dienstleistungsaufträge aus den letzten drei Jahren (2022, 2023, 2024) über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge Jahren (Einkaufsdienstleistungen im Bereich von Einkauf von Medikalprodukten, Investitionsgütern, Soft- und Hardware, Verwaltungs- und Wirtschaftsbedarf, Laborbedarf)
Mindestanforderungen:
Es sind mindestens fünf Referenzleistungen über vergleichbare frühere Aufträge vorzulegen. Dabei gelten folgende Mindestanforderungen an die vorzulegenden Referenzen:
- Jede Referenzleistung muss die Erbringung von Beschaffungsdienstleistungen und damit assoziierten Dienstleistungen für Kran-kenhäuser im Rahmen einer Einkaufsgemeinschaft betreffen.
- Jede Referenzleistung muss ein administriertes Einkaufsvolumen im Bereich medizinisches und pflegerisches Verbrauchsmaterial und Implantate (Medikalprodukte) in Höhe von mindestens 30 Mio. EUR netto pro Jahr im Durch-schnitt umfassen.
- Jede Referenzleistung muss in einem Krankenhaus erbracht worden sein, welches mindestens in den Jahren 2022 bis 2024 durch-gehend Mitglied der referenzierten Einkaufsgemeinschaft war.
- Mindestens drei Referenzleistungen müssen in einem Universitätsklinikum erbracht worden sein.
- Mindestens zwei Referenzleistungen müssen in einem Universitätsklinikum mit 1500 Betten erbracht worden sein.
Auf Anlage 2F5 wird verwiesen.
7) Selbstreferenz "Zusammenarbeit mit den TOP-Lieferanten" gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV
Siehe 2F6
8) Falls Leistungen nicht vom Auftragnehmer selbst, sondern von Dritten (sog. Nachunternehmer oder Subunternehmer) ausgeführt werden sollen: Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern nebst Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers
Siehe 2F2.7 und 2F2.8
9) Beruft sich ein Bieter zum Nachweis sei-ner Eignung (wirtschaftliche und finanzi-elle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) auf die Kapazitäten anderer Unternehmen (sog. Eignungslei-he), so nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen (für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit muss der Eignungsleihende Nachunternehmer sein, nimmt der Bieter für die wirtschaft-liche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haf-tungserklärung ist gleichzeitig mit der "Verpflichtungserklärung" abzugeben).
Siehe 2F2.8
10) Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Bewerbers und die Zahl seiner Facheinkäufer für den medizinischen Sachbedarf, medizinische Investitionsgüter sowie Pharmaprodukte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV
Mindestanforderung:
- Mindestens 10 Facheinkäufer*innen in den letzten drei Jahren
Siehe 2F2.5
11) Nachweis DIN ISO 9001:2015 (Qualitätsmanagementsystem) oder vergleichbarer Maßnahmen durch Eigenerklärung des Bieters
12) Nachweis DIN ISO 27001 oder vergleichbarer Maßnahmen durch Eigenerklärung des Bieters