Preise:
Die auslobende Stelle stellt eine Wettbewerbssumme in Höhe von insgesamt 95.000 Euro (brutto) zur Verfügung. Folgende Aufteilung für Preise und Anerkennungen ist vorgesehen: 1. Preis: 38.000 Euro; 2. Preis: 24.000 Euro; 3. Preis: 14.000 Euro; Zwei Anerkennungen à: 9.500 Euro. Die Aufteilung der Wettbewerbssumme (Preise, Anerkennungen) kann durch einstimmigen Beschluss des Preisgerichts neu festgelegt werden. Die ausgelobte Wettbewerbssumme ist dabei auszuschöpfen. Mit dieser Zahlung erlöschen alle Rechtsansprüche bezüglich Honorarforderungen der Teilnehmenden gegenüber der Bauherrschaft für die in dem Wettbewerb zu erbringenden Leistungen. Teilnehmende mit Geschäftssitz in Deutschland erhalten das Preisgeld inkl. aktuell gültiger Mehrwertsteuer. Ausländische Büros erhalten das Preisgeld netto. Die Mehrwertsteuer wird von der auslobenden Stelle in Deutschland abgeführt.
Preisgericht - Mitglieder der Jury:
Georg Gelhausen, Bürgermeister Merzenich
Thomas Lennertz, Lennertz Projektberatung
Dr. Maria Schöller (Vorsitzende Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Strukturentwicklung, CDU)
Jürgen Zeyen, Vorsitzender Bau-, Planungs- und Umweltausschuss, Merzenich (SPD)
Prof. Isabel Finkenberger, Stadtplanerin, Zukunftswerkstatt Bürgewald
Fachpreisrichter und Fachpreisrichterinnen:
Prof. Dr.-Ing. Annette Hafner, Architektin, Nachhaltigkeitsauditorin, Bochum
Oliver Hall, Architekt, Köln
Thomas Knüvener, Architekt und Landschaftsarchitekt, Köln
Prof. Christa Reicher, Architektin und Stadtplanerin, Aachen
Markus Schmale, Architekt, Grevenbroich
Prof. Kathrin Volk, Landschaftsarchitektin, Detmold
Prof. Hartmut Welters, Architekt und Stadtplaner, Dortmund/Köln
Informationen über die Überprüfungsfristen:
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: (1) der Antragsteller bzw. die Antragstellerin den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin gerügt werden, (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin gerügt werden, (4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter*innen und Bewerber*innen durch den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.