Stromlieferung an die Liegenschaften der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf im Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2027 mit Verlängerungsoption für die Jahre 2028 und 2029 auf Basis eines Portfolio Management Liefermodells
Verlängerungsoption für die Jahre 2028 und 2029
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Keine weiteren Informationen erforderlich
elektronisch über den Vergabemarktplatz des Landes NRW
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
Einzureichende Unterlagen: - Geschäftsbericht (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): Letzter Geschäftsbericht oder vergleichbare Unterlage (nicht älter als 2020)
- Umsatzzahlen (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): Nachweis der Umsatzzahlen der letzten 3 Jahre, bezogen auf vergleichbare Lieferleistungen bei öffentlichen Auftraggebern, in Höhe von jeweils mind. 2.000.000,00 EUR/a netto
Einzureichende Unterlagen: - Handelsregisterauszug (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): nicht älter als 6 Monate
- Berufsgenossenschaft (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (nicht äter als 6 Monate)
- Ausschlussgründe (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB mittels Vordruck 2 Eigenerklärung zur Eignung
- Gewerbezentralregisterauszug (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): (nicht älter als 6 Monate)
Einzureichende Unterlagen: - Musterrechnung (mit dem Angebot vorzulegen): Musterrechnung inkl. einer Jahresschlussrechnung
- Referenzen (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): Vergleichbare Referenzen der letzten 3 Jahre mit Spotmarktbasierten Liefermodellen
Einzureichende Unterlagen: - Anlage A6 - Mindestlohn (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): Eigenerklärung zu §19 MiLoG