Wartungsarbeiten am 31.03. von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Kommunikative Begleitung Umweltwirtschaftsstrategie NRW
VO: VgV Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
07.04.2025
24.04.2025 12:00 Uhr
23.05.2025

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW
05111-95002-30
Emilie-Preyer-Platz 1
40479
Düsseldorf
Deutschland
DEA11
Vergabestelle
vergabestelle@munv.nrw.de
+49 2114566-0
+49 2114566-430

Angaben zum Auftraggeber

Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Umweltschutz

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW
05111-95002-30
Emilie-Preyer-Platz 1
40479
Düsseldorf
Deutschland
DEA11
Vergabestelle
vergabestelle@munv.nrw.de
+49 2114566-0
+49 2114566-430

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln
05315-03002-81
Zeughausstraße 2-10
50667
Köln
Deutschland
DEA23
Geschäftsstelle Vergabekammer Rheinland
VKRheinland@bezreg-koeln.nrw.de
+49 221147-3045
+49 221-147-2889

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW
05111-95002-30
Emilie-Preyer-Platz 1
40479
Düsseldorf
Deutschland
DEA11
Vergabestelle
vergabestelle@munv.nrw.de
+49 2114566-0
+49 2114566-430

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

79416200-5
79340000-9
79341000-6
79341100-7
79341400-0
79342000-3
79342200-5
79411100-9
79822500-7
90710000-7
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Kommunikative Begleitung Umweltwirtschaftsstrategie NRW

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Rahmenvereinbarung
Die Leistung beinhaltet die professionelle Unterstützung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verstetigung und zum Ausbau der kommunikativen Aufgaben anlässlich der Umsetzung der Umweltwirtschaftsstrategie von Nordrhein-Westfalen. Vorgesehen ist ein schrittweises, an der Umsetzung der Umweltwirtschaftsstrategie orientiertes, Vorgehen. Sämtliche Kommunikationsaufgaben werden auf das übergeordnete Ziel der Umweltwirtschaftsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen ausgerichtet. Dabei muss die Auftragnehmerin die jeweiligen politischen Hintergründe sowie die individuellen Interessenlagen beteiligter Akteurinnen und Akteure beachten. Alle Kommunikationsmaßnahmen sind sinnvoll und strategisch miteinander zu vernetzen.
Die Leistung ist auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung in einem Zeitraum von vier Jahren zu erbringen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht abgeschätzt werden, ob alle vorgesehenen Leistungsbausteine abgerufen werden oder Ergänzungen nötig sind. Der Auftraggeber behält sich vor, Priorisierungen innerhalb der Laufzeit vorzunehmen bzw. nach Fortschritt der jeweiligen Leistungsbausteine neu zu bewerten und Aufgabenschwerpunkte festzulegen.
Ebenfalls kann vom heutigen Stand nicht in Gänze abgeschätzt werden, welche Printmedien (z.B. Faltblätter, Broschüren) über die aufgeführte Broschürenreihe hinaus innerhalb der nächsten vier Jahre produziert werden sollen. Abhängig von politischen Entwicklungen (z. B. Wahl einer neuen Landesregierung) und jeweiligen Teilerfolgen der Maßnahmen zur Umsetzung der Umweltwirtschaftsstrategie kann sich die Notwendigkeit eines zusätzlichen Bedarfes oder eine Bedarfsminderung an Veröffentlichungen ergeben.
Aus den nachfolgend aufgeführten Leistungsbausteinen kann der Auftraggeber konkrete Leistungen abrufen.
Die Beauftragung erfolgt nach Bedarf auf Abruf. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, innerhalb der bei Abruf zu vereinbarenden Reaktionszeit tätig zu werden und die Arbeiten entsprechend der vereinbarten Terminsetzung abzuschließen. Ein Anspruch auf einen Mindestumsatz/ eine Mindestabnahmemenge von Leistungen besteht nicht.

Mögliche Leistungsbausteine:
1. Weiterentwicklung Kommunikationskonzept und Konzeption öffentlichkeitswirksamer Formate
2. Webportal Umweltwirtschaft www.umweltwirtschaft.nrw.de
3. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
4. kommunikative Beratung

Details zu den konkreten Leistungen und den einzelnen Positionen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten
48
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Emilie-Preyer-Platz 1
40479
Düsseldorf
Deutschland
DEA11

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

---
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb

1
EUR

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
5
Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Sonstiges

Die Broschüren und Faltblätter sind klimaneutral zu drucken

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.evergabe.nrw.de/VMPSatellite/notice/CXS7YYMY1W04CJAW

Einlegung von Rechtsbehelfen

Sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt wurde, ist der Verstoß gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu rügen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe zu rügen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe zu rügen.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen (§ 160 Abs. 3 GWB). Ansonsten ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.

Der Nachprüfungsantrag ist bei der folgenden Stelle einzulegen:
Vergabekammer Rheinland
c/o Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Tel.: +49 221-147-2889

Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Zusätzliche Informationen

Weitere Informationen ergeben sich aus den im Vergabemarktplatz NRW den Vergabeunterlagen beigfügten folgenden Dokumenten:
- "Verfahrensmemorandum" (unter der Rubrik "Sonstiges" aufgeführt)
- "Hinweise zur Form der Einreichung von Intereressenbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten" (Formular 312/322 EU) (unter der Rubrik "Sonstiges" aufgeführt)
- "Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Landes NRW" (Formular 511 EU) (unter der Rubrik "Sonstiges" aufgeführt).

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

159
Tage

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.

Unbeschadet der Möglichkeit zur Nachforderung von Unterlagen, wird der Auftraggeber keine Referenzen nachfordern, soweit die vom Bewerber vorgelegten Referenzen in inhaltlicher Hinsicht das jeweilige Eignungskriterium nicht erfüllen. Vom Bewerber insoweit unaufgefordert nachgereichte Referenzen werden nicht berücksichtigt.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

§ 124 Abs. 2 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn die Ausschlussgründe gemäß § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) vorliegen.

§ 124 GWB
Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

Nr. 2
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat

§ 123 GWB
Absatz 1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

Nr. 6.
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

Nr. 7.
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),

Nr. 8.
den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

Nr. 9.
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)

§ 123 GWB
Absatz 1
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

Nr. 1
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

§ 124 GWB
Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

Nr. 4
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken

§ 124 GWB
Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

Nr. 1
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat

§ 123 GWB
Absatz 1
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

Nr. 2.
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

Nr. 3.
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)

§ 123 GWB
Absatz 1
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

Nr. 4.
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

Nr. 5.
§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden

§ 123 GWB
Absatz 1
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

Nr. 1
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

§ 124 GWB
Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

Nr. 2
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat

§ 124 GWB
Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

Nr. 1
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat

§ 124 GWB
Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

Nr. 2
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat

§ 124 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 GWB

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

8.das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

9.das Unternehmen

a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln

§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.

§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

§ 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GWB
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

Nr. 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

Nr. 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GWB
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ist Folgendes vorzulegen:
- Angabe der Gesamtumsätze sowie Umsätze mit Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (gemäß Formular "Umsatzentwicklung"); ist auch von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen, auf dessen wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sich der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft beruft.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Sonstiges
Sonstiges

Allgemeine Eignungsanforderungen
Zum Nachweis der Eignung des Bewerbers ist Folgendes vorzulegen :
- "Eigenerklärung Sanktionspaket 5 EU" (Formular 523 EU)
- "Eigenerklärung Ausschlussgründe" (Formular 521 EU); für Bewerbergemeinschaften sind die jeweiligen Mitglieder der Gemeinschaft anzugeben
- "Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung" (Formular 531 EU) - sofern zutreffend -
- "Erklärung Eignungsleihe" (Formular 534a EU) - sofern zutreffend -

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Eignung zur Berufsausübung
Eignung zur Berufsausübung

Wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates des Bewerbers für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Zulassung oder Eintragung in einem Register erforderlich ist, ist der entsprechende Nachweis mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

a) Unternehmensreferenzen
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ist vom Bewerber oder der Bewerbergemeinschaft mindestens eine Referenz zu jedem folgenden Eignungskriterium vorzulegen:

1. Erfahrungen in der Kommunikation der Umweltwirtschaft bei einer öffentlichen Stelle auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene,
2. Erfahrungen bei der Weiterentwicklung und redaktionellen Betreuung von Internetportalen für eine öffentliche Stelle auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene,
3. Erfahrungen bei der Weiterentwicklung von Kommunikationskonzepten für eine öffentliche Stelle auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene,
4. Erfahrungen im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Verfassen von Pressemitteilungen, redaktionellen Beiträgen und Social-Media-Beiträgen für eine öffentliche Stelle auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene,
5. Erfahrungen in der Erstellung von Publikationen zu Umweltthemen bei einer öffentlichen Stelle auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene,
6. Erfahrungen bei der Bedienung des Content-Management-Systems Typo3.

Nachweise darüber sind im Formular "Referenzliste Unternehmen" anzugeben.

Die geforderten Referenzen müssen unter Angabe des jeweiligen Auftraggebers und Auftragswertes Leistungen beinhalten, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind und in den letzten drei Jahren vollständig - Beginn und Ende - erbracht wurden (gemäß dem Formular "Referenzliste Unternehmen"). Mit einer Referenz können auch mehrere Eignungsanforderungen belegt werden.

Die vollständig erbrachten Leistungen, die als Referenz genutzt werden sollen, können aus einem Projekt/Vertrag stammen, das/der insgesamt noch nicht abgeschlossen oder beendet ist (also z.B. abgeschlossene Teilprojekte bzw. - ergebnisse). Die abgeschlossene Teilleistung bzw. das Teilergebnis ist in dem Formular "Referenzliste Unternehmen" konkret für den abgefragten Zeitraum (01.01.2022-31.12.2024) darzustellen.
Hinweis:
Es werden auch Referenzen berücksichtigt, die ab dem 01.01.2019 begonnen haben.
Bewerber bzw. Bewerbergemeinschaften sind nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV verpflichtet, diese Daten anzugeben; vgl. dazu "Information DSGVO" (Formular 312a/322a EU).

b) Überprüfung der Referenzen/Nachforderung von Unterlagen
Der Auftraggeber behält sich vor, für die Bewertung der Referenzen Rücksprache bei dem in der Referenz angegebenen Auftraggeber zu halten.
Unbeschadet der Möglichkeit zur Nachforderung von Unterlagen, wird der Auftraggeber keine Referenzen nachfordern, soweit die vom Bewerber vorgelegten Referenzen in inhaltlicher Hinsicht das jeweilige Eignungskriterium nicht erfüllen. Vom Bewerber insoweit unaufgefordert nachgereichte Referenzen werden nicht berücksichtigt.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Erfahrungen in der Kommunikation der Umweltwirtschaft bei einer öffentlichen Stelle auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
16,66

Eignungskriterium

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Erfahrungen bei der Weiterentwicklung und redaktionellen Betreuung von Internetportalen für eine öffentliche Stelle auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
16,66

Eignungskriterium

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Erfahrungen bei der Weiterentwicklung von Kommunikationskonzepten für eine öffentliche Stelle auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
16,67

Eignungskriterium

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Erfahrungen im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Verfassen von Pressemitteilungen, redaktionellen Beiträgen und Social-Media-Beiträgen für eine öffentliche Stelle auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
16,67

Eignungskriterium

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Erfahrungen in der Erstellung von Publikationen zu Umweltthemen bei einer öffentlichen Stelle auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
16,67

Eignungskriterium

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Erfahrungen bei der Bedienung des Content-Management-Systems Typo3

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
16,67

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

keine

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung