Fensterkuvertierhüllen UMZUST + UMPOZU
Gegenstand der Ausschreibung sind die in der Detailinformation beschriebenen Fensterhüllen UMPOZU und UMZUST Innen- und Außenumschlag
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
Keine
Gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Unterlagen werden nachgefordert solange vergaberechtlich zulässig
Das Unternehmen erklärt, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),§§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen)
§ 1 GWB - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Das Unternehmen erklärt, dass es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung),
Das Unternehmen erklärt, dass es nicht zahlungsunfähig ist,
Das Unternehmen erklärt, dass es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
wenn das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen
Interessenkonflikte (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB)
Wettbewerbsverzerrung aufgrund Vorbefassung (Abs. 1 Nr. 6 GWB)
Das Unternehmen erklärt, dass es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird
Mangelhafte Vertragserfüllung (Abs. 1 Nr. 7 GWB)
Das Unternehmen erklärt, dass es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
Das Unternehmen bestätigt, dass die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden
Das Unternehmen im Verfahren nicht in der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Das Unternehmen bestätgt, dass Abgabem und laufende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt beglichen wurde.
§ 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen)
Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit wird verlangt, dass der Bieter über ein Umweltmanagementsystem verfügt. Der Nachweis hierfür ist vom Bieter durch Vorlage einer EMAS Bescheinigung oder durch ein DIN EN ISO 14001-Zertifikat, jeweils in deutscher Sprache verfasst, zu erbringen oder eine gleichwertige Bescheinigung von Stellen in anderen Mitgliedstaaten. Nachweise der Bieter über gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen werden akzeptiert
Der Bieter muss nachweisen, dass er über ein Umweltmanagementsystem verfügt.