Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Beratung und Unterstützung des Top-Managements von IT.NRW und seiner Kunden in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen.
Beratung wird insbesondere in folgenden Themenkomplexen benötigt:- Allgemeine strategische Grundsätze- Strategische Anpassungsprozesse bei IT.NRW- Strategische, konzeptionelle Weiterentwicklung des IT- geschäftsbereichsübergreifenden Service Lifecycle Managements sowie Unterstützung bei der Planung/Vorbereitung der Einführung neuer strategisch bedeutsamer Leistungsangebote- Modernisierung der Statistik
Bezugsberechtigt sind sämtliche Dienststellen des Landes NRW. Ebenfalls bezugsberechtigt ist der Zweckverband Südwestfalen-IT.
Gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Mit Zuschlagserteilung werden Rahmenverträge mit bis zu drei Wirtschaftsteilnehmern geschlossen.
Die Höchstmenge für Abrufe aus den Rahmenverträgen beträgt 8.000 Personentage.Die Rahmenverträge enden automatisch bei Erreichen der Höchstmenge, einer separatenKündigung bedarf es nicht.
Unterlagen werden im vergaberechtlich zulässigen Rahmen nachgefordert.
Das Unternehmen erklärt, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),§§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen)
§ 1 GWB - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Das Unternehmen erklärt, dass es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung),
Das Unternehmen erklärt, dass es nicht zahlungsunfähig ist,
Das Unternehmen erklärt, dass es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
wenn das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen
Interessenkonflikte (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB)
Wettbewerbsverzerrung aufgrund Vorbefassung (Abs. 1 Nr. 6 GWB)
Das Unternehmen erklärt, dass es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird
Mangelhafte Vertragserfüllung (Abs. 1 Nr. 7 GWB)
Das Unternehmen erklärt, dass es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
Das Unternehmen bestätigt, dass die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden
Das Unternehmen im Verfahren nicht in der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Das Unternehmen bestätgt, dass Abgabem und laufende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt beglichen wurde.
§ 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen)
Umsatzzahlen im Bereich BeratungEigenerklärung zum Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung
Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als sechs Monate),
ProjektreferenzenAnzahl der Beschäftigten im Bereich Beratung
Der Mindestjahresumsatz im Bereich Beratung muss in jedem Jahr (2022 - 2024) größer / gleich 10.000.000 EUR ohne Umsatzsteuer (netto) betragen.
Die Gesamtzahl der fest angestellten Beschäftigten im Bereich Beratung muss im Durchschnitt der Jahre 2022 - 2024 mindestens 50 betragen.
Der Bieter muss erklären, dass er über fachkundiges Personal in hinreichendem Umfang verfügt, um die Leistungen aus dem geplanten Rahmenvertrag auch tatsächlich zu erbringen.
Es sind min. sechs Projektreferenzen anzugeben, deren Projekte innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführt wurden und mindestens 50 Personentage umfasst haben. Der Projektstart muss mindestens sechs Monate zurückliegen.Die Beratung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:- Beratung im hochrangigen politischen Raum (2 Referenzen)- Beratung im öffentlichen Sektor im europäischen Ausland (1 Referenz)- Beratung eines IT-Dienstleisters in der öffentlichen Verwaltung (1 Referenz) - Beratung im nicht IT-Umfeld (1 Referenz)- Beratung im IT-Umfeld des privaten Sektors (1 Referenz)
Keine