Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung werden keine Mindestabnahmemengen vereinbart.
Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021_RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben. Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden.
Der Auftraggeber schätzt, dass über die Maximallaufzeit folgender Bedarf besteht:
LOS 1:
- Unterhemd, thermoregulierend, schwarz: 1.800 Stück
- Unterhose, thermoregulierend, schwarz: 400 Stück
LOS 2:
- Wollshirt, langarm, schwarz: 1.200 Stück
- Wollshirt, kurzarm, schwarz: 1.600 Stück
- Wollshirt, kurzarm, steigrau-oliv: 600 Stück
- Unterhemd mit Zip, schwarz: 2.200 Stück
- Unterhemd mit Zip, steingrau-oliv: 600 Stück
- Wollunterhose, schwarz: 1.200 Stück
LOS 3:
- Wollsocken, leicht, schwarz: 4.000 Stück
- Wollsocken, schwer, schwarz: 3.200 Stück
Die Höchstmengen der anliegenden Rahmenvereinbarungen werden wie folgt beziffert:
LOS 1:
- Unterhemd, thermoregulierend, schwarz: 2.340 Stück
- Unterhose, thermoregulierend, schwarz: 520 Stück
LOS 2:
- Wollshirt, langarm, schwarz: 1.560 Stück
- Wollshirt, kurzarm, schwarz: 2.080 Stück
- Wollshirt, kurzarm, steigrau-oliv: 780 Stück
- Unterhemd mit Zip, schwarz: 2.860 Stück
- Unterhemd mit Zip, steingrau-oliv: 780 Stück
- Wollunterhose, schwarz: 1.560 Stück
LOS 3:
- Wollsocken, leicht, schwarz: 5.200 Stück
- Wollsocken, schwer, schwarz: 4.160 Stück
Die jeweiligen Rahmenvereinbarungen enden ohne, dass es einer Kündigung bedarf, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, mit dem Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarungen (Mindestlaufzeit bei Betätigung des Kündigungsrechts durch den Auftraggeber oder Maximallaufzeit bei fehlender Kündigung des Auftraggebers) oder bei Erreichen der Höchstmenge.