Für den Sicherheits- und Rezeptionsdienst in der FAH werden folgende Dienstleis-tungen benötigt:
2.1. Rezeptionsdienst und NachtwacheEine Person, Arbeitszeit Montag - Freitag täglich 19:00 - 07:00 Uhr;Samstag, Sonntag (bis Montag 07:00 Uhr) und an Feiertagen ganztägig; Ganzjährig, Jahresleistung voraussichtlich 5.760 Stunden, davon 2.900 Stunden zwi-schen 22:00 und 06:00 Uhr und 1.512 Stunden an Sonn- und Feiertagen:Aufgaben:- Schließdienst- Öffnungsdienst- Kontrollgänge- Ein- und Ausgangskontrolle, Überwachung / Bedienung von technischen Anlagen (Brandmelde-anlagen, Alarmanlagen, Spülmaschinen, Kühlhaus, Telefonanlage)- Rezeptionsdienst (Ein- und Auschecken von Seminarteilnehmern und Dozenten, Herausgabe von Equipment an Dozenten, Ansprechpartner bei Problemen der Gäste, Führen von Anwesenheits- und Schlüssellisten usw.)- Führen eines Wachbuches- Erster Ansprechpartner bei Problemen während Veranstaltungen im Hause- Abnahmeprotokoll bei Veranstaltungen im Bürgersaal erstellen- Diverse Serviceaufgaben wie z. B. Mülltonnen herausstellen usw. - Übernahme von Hausmeistertätigkeiten außerhalb der zuvor definierten regulären Geschäftszeiten der FAH- Winterdienst (ab 6:00 Uhr Erhaltung eines Mindeststandards an Verkehrssicherheit bis der reguläre Winterdienst eintrifft)Die zuvor dargestellten Einsatzzeiten können durch organisatorische Änderungen beim Auftraggeber variieren. Es ist sowohl ein Mehrbedarf als auch ein Minderbedarf an Personal möglich. Solche Änderungen werden mindestens 14 Kalendertage im Voraus durch den Auftraggeber schriftlich, per E-Mail oder telefonisch angekündigt.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei krankheitsbedingten Ausfällen des Personals des Auftraggebers und bei Sonderveranstaltungen in der Akademie eine zusätzliche Personalgestellung durch den Auftragnehmer kurzfristig sicherzustellen ist.Die zusätzliche Personalgestellung hat schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden zu erfolgen.
Dem Auftraggeber wird die Option eingeräumt, das Vertragsverhältnis um ein weiteres Kalenderjahr zu verlängern. Von diesem Recht hat er spätestens sechs Monate vor dem vorgesehenen Vertragsende Gebrauch zu machen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 Antrag
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Keine weiteren Informationen
Das Fehlen der angeforderten Unterlagen führt zum Ausschluss der Teilnahme am Vergabeverfahren.
Keine Angabe
Siehe Leistungsbeschreibung