Mit dem Angebot sind von jedem Bieter/jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft zwingend folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen:
(1) Angabe der Anzahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jeweils durchschnittlich und aktuell fest angestellten Beschäftigten, aufgeteilt nach Aufgabenbereichen (Erklärungsmuster - Vordruck 4);
(2) Benennung von Referenzen (Erklärungsmuster - Vordruck 5) aus den letzten drei Jahren (seit Dezember 2021), die Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) in Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge oder in vergleichbaren Einrichtungen zum Gegenstand hatten, insbesondere mit den folgenden Angaben:
aa) Name des Auftraggebers und Kontaktdaten, Bezeichnung und Standort der Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge oder der vergleichbaren Einrichtung (Referenz)
bb) Name des ausführenden Standorts des Bieters/Mitglieds der Bietergemeinschaft
cc) Zeitraum der Leistungserbringung
dd) Kurzbeschreibung des Umfangs der Referenz insbesondere mit folgenden Angaben zu
- Regelbelegung,
- Art der Unterbringungseinrichtung,
- erbrachte Leistungen, zur Komplexität des Projekts und zur Vergleichbarkeit mit den zu vergebenden Leistungen,
- Position (z.B. als Auftragnehmer, als Nachunternehmer, etc.), in der die Leistung erbracht wurde,
- Name der vom Unternehmen gestellten Leitung,
Die Erklärungen haben unter Verwendung der in den Vergabeunterlagen vorgesehenen Formblätter zu erfolgen.
Zu den in den Formblättern geforderten Angaben sind mit dem Angebot keine Bescheinigungen, Nachweise oder Erklärungen von Behörden oder sonstigen Einrichtungen vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Bestätigung der im Formblatt gemachten Angaben durch weitergehende Nachweise zu verlangen.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, dem Bieter/der Bietergemeinschaft Gelegenheit zur Ergänzung der Angaben nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Angebots zu geben.
Die Anforderungen müssen im Falle einer Bietergemeinschaft durch die Bietergemeinschaft insgesamt erfüllt sein. Für die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit einer Bewerbergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Es ist ausreichend, wenn mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft die geforderten Erklärungen und Nachweise zur Referenzlage erbringt.
geforderte Mindeststandards:
zu (1) Der Bieter/die Bietergemeinschaft muss über mindestens zwei Referenzen aus den letzten drei Jahren (seit Dezember 2021) über die Erbringung von zum vorliegenden Auftrag vergleichbaren Leistungen zur Erbringung von medizinischen Dienstleistungen (Sanitätsstation) verfügen (Mindestanforderung). Die Vergleichbarkeit der im Referenzprojekt erbrachten Leistungen setzt die folgenden Punkte voraus:
(a) Jede der vorgelegten Referenzen muss die folgende Leistung umfassen:
- Medizinische Dienstleistungen (Sanitätsstation) in einer Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge (keine Einrichtung für die Abschiebung von Flüchtlingen) oder in einer vergleichbaren Einrichtung;
(b) Der Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft erbringt/erbrachte hauptverantwortlich die Leistungen seit/für mindestens 6 Monate(n) zum Ablauf der Angebotsfrist,
(c) Abhängig von der Anzahl der in der jeweiligen Referenzeinrichtung festgelegten Regelbelegung werden
- bzgl. einer Einrichtung mit einer Regelbelegungszahl bis 600 Personen (ohne Stand-by-Plätze) Referenzobjekte mit einer Regelbelegungszahl von mindestens 150 Personen (ohne Stand-by-Plätze) als ausreichend angesehen;
- bzgl. einer Einrichtung mit einer Regelbelegungszahl ab 601 Personen und bis 1000 Personen (ohne Stand-by-Plätze) Referenzobjekte mit einer Regelbelegungszahl von mindestens 250 Personen (ohne Stand-by-Plätze) als ausreichend angesehen;
- bzgl. einer Einrichtung mit einer Regelbelegungszahl ab 1.001 Personen (ohne Stand-by-Plätze) Referenzobjekte mit einer Regelbelegungszahl von mindestens 500 Personen (ohne Stand-by-Plätze) als ausreichend angesehen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Belegung einer Einrichtung niedriger sein kann als die Regelbelegung. Die Regelbelegung bezieht sich daher auf die grundsätzliche Kapazität der jeweiligen Einrichtung (ohne Stand-by-Plätze).