Belege des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (jeweils einzureichen durch Einzelbieter, jedem Nachunternehmer und jedem einzelnen Mitglied der Bietergemeinschaft):
14) Erklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§ 123 GWB), siehe 2F2.1
15) Erklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§ 124 GWB), siehe 2F2.1
16) Erklärung zur Selbstreinigung (§ 125 GWB) - falls zutreffend -
17) Eigenerklärung Russlandsanktionen, siehe 2F4
Sonstige besondere Bedingungen nach § 128 GWB (jeweils einzureichen durch Einzelbieter, jedem Nachunternehmer und jedem einzelnen Mitglied der Bietergemeinschaft):
18) Erklärung zur Einhaltung des MiLoG, siehe 2F2.2
19) Eigenerklärung zur Anerkennung der Antikorruptionserklärung, siehe 2F2.3
20) Erklärung Unternehmensdaten, siehe 2F3 (gesamte Bietergemeinschaft ausreichend)
21) Eigenerklaerung Mindestlohngesetz, siehe 2F522
22) Nach § 6 Abs. 1 WRegG ist ein öffentlicher Auftraggeber vor der Erteilung eines Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet, das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieterunternehmen abzufragen, das den Auftrag erhalten soll.
wird vom Auftraggeber direkt ohne Zutun des Bieters angefordert.
Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge:
Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des offenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots auf-gefordert oder zur Verhandlung eingeladen werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht-diskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.
Der Auftraggeber fordert die
mindestens drei, maximal fünf geeignete Unternehmen
mit den höchsten Punktzahlen in der Prüfung der Bewertungskriterien zur Angebots-abgabe auf. Dazu wertet die Vergabestelle die Teilnahmeanträge zunächst nach form- und fristgerechtem Eingang aus und prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. Hierbei wird auch geprüft, inwiefern der Bewerber die aufgestellten Mindestanforderungen an die Eignung (A-Kriterien) erfüllt. Teilnahmeanträge, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden zwingend aus dem weiteren Vergabeverfahren aus-geschlossen. A-Kriterien sind als solche gekennzeichnet. Die verbliebenen Teilnahmeanträge wertet die Vergabestelle im Hinblick auf die B-Kriterien aus. B-Kriterien sind als solche gekennzeichnet.
Die Punktzahlen ermittelt der Aufraggeber (sofern Lose gebildet sind im jeweiligen Los) wie folgt (siehe auch Anlage 0):
Umsatz 10 Punkte
Anzahl der vergleichbaren Referenzen 20 Punkte
Qualität der vergleichbaren Referenzen 70 Punkte
Max Gesamtpunkte 100
-Auswahlkriterium 1 Umsatz:
Gewertet wird der durchschnittliche jährliche Umsatz des Bewerbers in den letzten vollen drei Jahren (2022, 2023, 2024) mit vergleichbaren Leistungen. Bitte sehen Sie im Detail dazu Anlage 0.
-Auswahlkriterium 2 Anzahl der vergleichbaren Referenzen:
Die Angabe der Referenzen erfolgt in Anlage 2F5. Bewertung siehe entsprechend Anlage 0.
-Auswahlkriterium 3: Qualität der vergleichbaren Referenzen:
Bewertet wird die Qualität der drei eingereichten Referenzen gemäß Anlage 2F5.
Die Vergabestelle wertet dabei max. 3 Referenzen gemäß den in Anlage 2F5 genannten Kriterien aus. Sollte ein Bieter mehr als drei Referenzmuster mittels der vorgegebenen Anlage einreichen und diese nicht mittels Nummerierung gekennzeichnet haben, wählt die Vergabestelle die ersten drei Referenzen aus den Unterlagen in der Reihenfolge des übermittelten Antrags aus.
Das Angebot mit der höchsten Punktzahl gemäß Anlage 2F5 erhält die höchste Bewertung entsprechend der dem Kriterium zugeordneten Maximalpunktzahl. Alle übrigen Angebote erhalten im Verhältnis weniger Punkte (inverser Dreisatz).
Es gilt folgende Formel:
P = Punktzahl_max* ((akt_Angebot) )/((max_Angebot))
Gesamtauswahl:
Es werden die mindestens drei, maximal fünf geeignetsten Unternehmen zur Angebotsabgabe zugelassen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den Punktzahlen in der Prüfung der Bewertungskriterien. Haben mehrere Bewerber dieselbe Punkt-zahl, erhalten diese denselben Rang. Bei mehreren Bewerbern auf demselben Rang, werden diese zugelassen, bis mindestens drei, maximal fünf Bewerber zugelas-sen sind. Soweit erforderlich entscheidet bei Punktegleichstand das Los.