Die Vergabeunterlagen stehen nur unter
https://www.evergabe.nrw.de
kostenlos zur Verfügung.
Prüfung und Wertung der Angebote: Formale Prüfung: Die abgegebenen Angebote müssen den Anforderungen des Vergaberechts uneingeschränkt entsprechen.
Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt gem. § 56 VgV ff.
Die Angebote werden auf Vollständigkeit sowie rechnerische und fachlich Richtigkeit geprüft. Ferner werden vor der Wertung gem. § 57 VgV Angebote ausgeschlossen, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen, insbesondere:
1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind.
2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten
3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind.
4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind.
5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten.
Preisprüfung / Unangemessen niedriege Angebote: Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der erbringenden Leistung ungewöhnlich nedrig, verlangt die DHPol vom Bieter Aufklärung.
Kann nach der Prüfung der ungwöhnlch niedrig erscheinenden Preise, die geringe Höhe des angebotenen Preises nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden, darf der Zuschlag auf diese Angebot abgelehnt werden, § 60 Abs 3 S.1 VGV. Das Angebot wird ausgeschlossen, wenn festgestellt wird, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil der Bieter seinen Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB, insbesondere die für das Unternehmengeltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten hat, § 60 Abs. 3 S 2 VGV.
Es gelten die Vertrags- und Vergabebedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen in der aktuell gültigen Fassung, mitveröffentlicht in diesem Projektforum unter den Vergabeuterlagen.
Auch im Fall des Zuschlags, werden Ihre AGB nicht annerkannt, sollten diese auf Schriftstücken wie Angeboten, Rechnungen oder Lieferscheinen abgebildet sein.
Die in diesen Vergabeunterlagen enthaltenen Informationen sind soweit schutzrechtsfähig und soweit sie nicht Informationen Dritter enthalten, Eigentum der Vergabestelle. Verwertung, Kopie sowie Weitergabe der Vergabeunterlagen sind nur im Rahmen der Erstellung eines Angebotes und nur durch das die Vergabeunterlagen anforderne Unternehmen zulässig. Einer darüber hinausgehenden Weitergabe und insbesondere der Verkauf von Vergabeunterlagen an Dritte gleich zu welchem Zweck sind nicht gestattet.
Sollten Sie die Vergabeunterlagen nicht direkt von der Vergabestelle bzw. über den Vergabemarktplatz des Landes NRW erhalten haben, sondern über Dienstlester oder beauftragte Dritte wird Ihnen eine Regestrierung auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW und eine Teilnahme über v.g Vergabemarktplatz empfohlen.
Vergabeunterlagen können geändert oder ergänzt werden, die Bieterkommunikation, die i.d.R. als einziges Kommunikationsmittel zugelassen ist, kann erläuternde Hinweise erhalten.
Einen verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem Vergabeverfahren finden Sie im Regelfall nur auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung oder Insolvenz ausfäkkt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses auszutragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB).
Jegliche Kommunikation zwischen Bieter und Auftraggeber soll über die vergabe.nrw Nachrichtenfunktion erfolgen.