Die Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher elektrischer Verbraucher hat nach den derzeit gültigen Fassungen der VDE 0105-100, VDE 0100-600, VDE 0113-1 (EN60204-1), VDE 0701-0702, VDE 0544-4 und DGUV V3 zu erfolgen.Die Aufzählung der zu berücksichtigenden Vorschriften erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist vom Bieter eigenverantwortlich zu prüfen und ggf. zu ergänzen. Sämtliche Vorgaben der einschlägigen Vorschriften wie z.B. die zum Einsatz kommenden Messverfahren, die Festlegung der Prüffristen etc. sind umzusetzen.Die Erbringung der Leistung erfolgt ab Anfang September 2024 werktags innerhalb des Zeitraums von 06:00 bis 18:00 Uhr vor Ort. Die örtlichen Gegebenheiten sind im LV beschrieben. Die Arbeiten sind selbständig zu koordinieren und mit dem Nutzer / Auftraggeber abzustimmen.Es wird erwartet, dass die prüfenden Mitarbeiter*innen, dass die Prüfung der ortsveränderlichen Verbraucher in den Räumlichkeiten stattfinden. Nach Abschluss der Prüfung ist der ortsveränderliche Verbraucher wieder in den funktionsfähigen Ursprungszustand zurückzubringen.Neben Regie- und Wartezeiten sind sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Materialien (Hilfsmittel, Kraft- und Betriebsstoffe, Prüfplakette, etc.) und Lohnkosten in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Eine Inventarisierung der Verbraucher mittels aufgeklebten Barcodes wird voraus-gesetzt. Bei der ersten Prüfung an der Hochschule (AG) sollen alt ID entfernt und neue einheitliche IDs vergeben werden. Der Aufbau der ID-Nr. wird nach Vorga-ben der HSBI vereinheitlicht erstellt. Je nach Bedarf wird die Liste erweitert, falls Geräte nicht zugeordnet werden können. Anfallende Stunden werden ggf. über Rangierarbeiten abgerechnet. Zu jedem Gerät ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und im Laufe der Prüfungen zu aktualisieren.
AusführungszeitraumDie Prüfungen werden in den Kategorien 1-, 2-, und 4-jährig unterteilt. Die geplanten Erst- und Wiederholungsprüfungen für die Fachbereiche sind jeweils in den Semesterferien durchzuführen (2x pro Jahr, durchschnittlich 4-Wochen, ca 80% der Geräte). Erstprüfung aller Geräte in 2025. Prüfung für die Verwaltung sind ganzjährlich möglich.
Kriteriummaximale Punkte1. Technische und qualifikatorische Anforderungen 151.1 Softwarebasierte Dokumentation der Prüfergebnisse 5 von 151.2 Gültiges Kalibrierzertifikat für jedes eingesetzte Messgerät 5 von 151.3 Nachweis der "Befähigten Person" nach TRBS 1203 5 von 15
Erläuterung zu 1. (Technische und qualifikatorische Anforderungen)Die Teilkriterien 1.1 bis 1.3 werden jeweils entweder mit voller Punktezahl oder mit 0 Punkten bewertet.1.1 Softwarebasierte DokumentationDie Dokumentation hat mittels einer speziellen Prüfsoftware zu erfolgen, welche zu benennen ist. Messprotokoll und Gerätstatus welcher neben Umgebungs- und Gerätekategorie auch Aufschluss auf eventuelle Sicherheitsmängel und durchgeführte Reparaturen gibt, sind zu dokumentieren.
1.2 Gültiges KalibrierzertifikatDie Kalibrierzertifikate sämtlicher Messgeräte, welche für den Einsatz in der Hochschule vorgesehen sind, müssen vorgelegt werden. Verfällt ein Zertifikat während der Vertragslaufzeit, darf das entsprechende Messgerät nicht verwendet werden bis der Hochschule ein neues Kalibrierzertifikat vorliegt.
1.3 "Befähigte Person" nach TRBS 1203Die Bescheinigungen "Befähigte Person" nach TRBS 1203 aller Personen, die an der Hochschule Prüfungen nach DGUV V3 durchführen, sind vorzulegen.
Der günstigste Preis erhält die volle Punktzahl (50 Punkte). Dieser Preis wird fiktiv verdoppelt und mit 0 Punkten bewertet. Die Punktevergabe aller weiteren Angebote wird linear zwischen diesen Werten interpoliert.
Können mindestens zwei Referenzen im Bereich der öffentlichen Verwaltung und zwei Referenzen für die Tätigkeit für Großkunden (Betriebe ab 100 Beschäftigte auf Liegenschaften mit mehreren Gebäuden) wie z.B. Industriebetriebe, große Verkehrsbetriebe wie z.B. Flughäfen, Hochschulen etc. nachgewiesen werden, werden 10 Punkte vergeben. Je fehlende Referenz gibt es 5 Punkte Abzug. Ist eine Referenz so geartet, dass sich diese sowohl dem Bereich öffentliche Verwaltung als auch Großkunde zuordnen lässt, wie z.B. eine Hochschule, wird diese Referenz mit 5 Punkten gewertet.
Es besteht ein erhöhter Koordinationsaufwand zur Durchführung der Prüfungen in den zentralen und dezentralen Bereichen der Hochschule Bielefeld. Für eine reibungsfreie Umsetzung ist daher ein Objektmanagement notwendig. Das Objektmanagement benötigt sehr gute Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, der für die Durchführung relevanten Abläufe in der zentralen Verwaltung und in den Laborbereichen. Mit dem Objektmanagement ist keine ständige Vor-Ort-Präsenz während der vereinbarten Leistungszeiten verbunden. Zwei, der Hochschule fest zugeteilte Mitarbeiter mit nachgewiesener Qualifizierung zur Durchführung der Prüfungen am Standort sind außerdem notwendig. Eine dieser Person muss bei jeder Prüfung anwesend sein. Weitere Prüfer können wechseln. Die zwei Mitarbeiter fungieren als Kontakt zwischen Hochschule und anwesenden Prüferenden. Ein Bieter erhält fünf Punkte, wenn der Nachweis erbracht wurde, ein Objektmanagement zu stellen und weitere fünf Punkte für das Nennen der zwei fest zugeteilten Mitarbeiter*innen.Die Vorlaufzeit bei Terminvereinbarungen für Prüftätigkeiten soll nicht mehr als fünf Tage betragen. Weiterhin muss die Anfahrt für Prüftätigkeiten von kürzerer Dauer, z. B. einzelne Labore oder Büros, im Leistungsumfang enthalten sein. Für die Erfüllung aller Punkte gibt es 15 Punkte, werden weniger Aspekte vom Bieter erfüllt, reduziert sich die Anzahl der Punkte jeweils um 3,75. Maximal sind 15 Punkte zu erreichen.
Bei einer geringen Entfernung zum Einsatzort oder einem unmittelbaren Standort mit Mitarbeiter*innen mit der Befähigung zur Prüfung kann eine bessere Reaktionszeit, auch zur Prüfung von kleineren Stückzahlen von ortsveränderlichen Verbrauchern, sichergestellt werden. Als geringe Entfernung betrachten wir eine Entfernung im Um-kreis von max 100km und mit dem Angebot einzureichende Aussage zur Reaktionszeit. Eine Reaktionszeit innerhalb von 2 Tagen nach Aufforderung, innerhalb der regulären Arbeitszeit Mo-Fr. von 07:00-16.00 Uhr, des Bieters zur Prüfung ist angemessen. Für diese beiden Aspekte gibt es zusammen bei Erfüllung 10 Punkte.
Die Kommunikation findet ausschließlich über den Vergabemarktplatz NRW statt.
Erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gegenüber der Vergabestelle binnen 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).Bei Verstößen, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, hat die Rüge gegenüber der Vergabestelle bis spätestens zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist zu erfolgen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).Teilt die Vergabestelle mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann nur innerhalb von 15 Kalendertagen ein Nachprüfungsantrag bei der oben genannten Vergabekammer schriftlich gestellt werden (§§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 161 Abs. 1 GWB).Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Nachprüfungsantrag der Vergabestelle erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung (per Fax oder elektronisch) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 Abs. 2 GWB).
Digital über den Vergagamarktplatz NRW.
Die Angebote werden von Mitarbeitern der Vergabestelle der Hochschule Bielefeld geöffnet.
Wir behalten uns vor, Fehlende Unterlagen nach der Angebotsprüfung nachzufordern.
§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)
§ 42 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. §§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 42 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. §§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1 Nr. 2 + 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 42 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. §§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1 Nr. 4 + 5 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 42 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. §§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1 Nr. 6 - 9 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 42 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. §§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1 Nr. 10 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 42 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. §§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 4 Nr. 1 + 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 42 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 42 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 42 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags
§ 42 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 42 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 5 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 42 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 42 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 7 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 42 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) i.V.m. §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 8 + 9 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Erklärung über den Gesamtumsatz einschließlich des Umsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftragsder letzten drei Geschäftsjahre
Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in folgender Höhe: 3.000.000,00 Euro
Nachweis von gültigen Kalibrierzertifikaten (s. Leistungsverzeichnis S. 10 Punkt 1.2)
Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt
Nachweis über befähigte Personen nach TRBS1203 sind vorzulegen (s. Leistungsverzeichnis S. 10 Punkt 1.3)
Nachweis über mindestens 2 Referenzen (s. Leistungsverzeichnis S. 10 Punkt 3)
Nachweis über Objektmanagement (s. Leistungsverzeichnis S. 10 Punkt 4)
Softwarebasierte Dokumentation (s. Leistungsverzeichnis Seite 10, Punkt 1.1)
Nachweis über die Entfernung zum Einsatzort
Abrechnung erfolgt nach Aufwand.