Einfügen der nachfolgenden Klausel in die Rahmenvereinbarung:
§ 14a
Anpassung der Rahmenvereinbarung aufgrund Anwendbarkeit der DORA-VO
1. Die NRW.BANK prüft die Anwendbarkeit regulatorischer Vorgaben im Hinblick auf diese Rahmenvereinbarung. Die Auftragnehmerin räumt ihr das Recht ein, diese Rahmenvereinbarung an die aus der Verordnung (EU) 2022/2554 und zugehörigen Rechtsakten nach ihrer Auffassung resultierenden Anforderungen an Verträge, die ausschließlich IKT-Dienstleistungen enthalten, die nicht der Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen i.S.d. Art. 3 Nr. 22 DORA dienen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Verordnung (EU) 2022/2554) anzupassen, wenn die Rahmenvereinbarung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 fällt.
2. Soweit erforderlich, sind hiervon auch sonstige Änderungen im Hinblick auf Datenschutz und Informationssicherheit im Rahmen der Auftragsausführung umfasst.
3. Die NRW.BANK teilt der Auftragnehmerin die Ausübung dieses Anpassungsrechts in Textform mit. Sofern aus der Anpassung Nebenpflichten der Auftragnehmerin resultieren, wird der Auftragnehmerin eine angemessene Zeit zu deren Umsetzung eingeräumt.