Gegenstand dieser Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung in zwei Losen über die Lieferung von ESG-bezogenen Gebäudeeffizienzdaten (Los 1) bzw. über die Lieferung von ESG-bezogenen Klimarisikodaten (Los 2) innerhalb des Landesgebiets von Nordrhein-Westfalen.
Beide Lose werden aus technischen Gründen jeweils separat in gesonderten Projekträumen des Vergabemarktplatzes NRW veröffentlicht. Die vorliegende Auftragsbekanntmachung und die hierzu in den Projektraum des Vergabemarktplatzes NRW eingestellten Vergabeunterlagen betreffen ausschließlich das Los 2.
Die Rahmenvereinbarung wird in jedem Los mit einem Unternehmen geschlossen.
Die geschätzte Abnahmemenge beläuft sich für alle von der Rahmenvereinbarung umfassten Leistungen im Los 1 auf 78.000 Datensätze als Bestandsabfrage sowie im Los 2 auf 64.000 Datensätze als Bestandsabfrage und 1.800 Datensätze als Frontend-Abfrage.
Es gelten die folgenden Mindestabnahmeverpflichtungen der NRW.BANK:
Los 1:
- Datensätze als Bestandsabfrage: 49.000
Los 2:
- Datensätze als Bestandsabfrage: 33.000
Es werden folgende verbindliche Höchstabnahmegrenzen festgelegt, jeweils bezogen auf die Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung einschließlich sämtlicher vorgesehener Verlängerungsmöglichkeiten:
Los 1:
- Datensätze als Bestandsabfrage: 111.000
- Weitere Datenabfrage: 15.000
Los 2:
- Datensätze als Bestandsabfrage: 95.000
- Weitere Datenabfrage: 15.000
- Frontend-Abfrage: 3.000
Die Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Diese Laufzeit verlängert sich einmalig um ein weites Jahr, soweit die Rahmenvereinbarung nicht mit einer Frist von drei Monaten vor dem Ablauf von der NRW.BANK schriftlich gekündigt wird (Höchstlaufzeit).
Nach dem Ablauf der Höchstlaufzeit endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gleiches gilt, wenn die vorgesehene Höchstabnahmegrenze vor dem Ablauf der Höchstlaufzeit erreicht wird.
Die NRW.BANK ist nicht dazu verpflichtet, Aufträge im Sinne dieser Rahmenvereinbarung unter der Rahmenvereinbarung zu vergeben (vgl. Erwägungsgrund Nr. 61 der Richtlinie 2014/24/EU).