Im Institut für Virologie am Universitätsklinikum Düsseldorf sollen im Zuge einer Modernisierungsmaßnahme die Labore mit drei neuen Analysesystemen ausgestattet werden.
Die Modernisierungsmaßnahme umfasst unter anderem einen Rahmenvertrag für die virologische Molekulardiagnostik samt Laborautomaten (Spenderdiagnostik + reguläre Krankenversorgung). Die Laborautomaten sollen weiterhin alle Prozesse von der Probenbeladung- und Vorbereitung bis zur PCR und Ergebnisübertragung übernehmen. Die aktuellen Laborautomaten werden dabei unterbrechungsfrei im laufenden Betrieb durch die neuen Laborautomaten ersetzt.
Bei Beauftragung einer Verlängerung werden alle vertraglichen Bedingungen für 2 weitere Jahre verlängert. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit führt zu keinen weiteren Kosten bezüglich der einmaligen Vergütung der Blutgruppenautomaten.
Brutto Angebotspreis in Euro.
A. Allgemeine Anforderungen (gesetzliche und dokumentarische Pflichten B. Geräte- und Raumkonzept für AnalytikC. AnalytikD. Leistungs- und SystemfunktionalitätenE. ProbenhandlingF. Reagenzhandling, Stabilität, Qualität und TestzeitenG. Wartung und Personalaufwand H. Service
Details sind in den Vergabeunterlagen zuentnehmen.
KO-Kriterien und wesentliche Preisangaben werden nicht nachgefordert.
Es werden drei Referenzen über vergleichbare frühere Aufträge gefordert. Dabei gelten folgende Mindestanforderungen:- Alle Referenzleistungen müssen die Lieferung und Installation von Laborgeräten in medizinische oder wissenschaftliche Einrichtungen beinhalten. Davon mindestens zwei an Unikliniken, sowie mindestens eine Forschungseinrichtung oder ein vergleichbares Großlabor.- Durchführung innerhalb der letzten 5 Jahre.- Projektumfang von vergleichbarer Größe oder Komplexität, brutto Auftragswert > 1. Mio. Euro.- Der brutto Auftragswert ist für jede Referenz anzugeben.- Bei mindestens einem Projekt muss der Umbau im laufenden Betrieb stattgefunden haben.
Die Angaben zu den Referenzprojekten sind insgesamt, d. h. inkl. Nachunternehmer (sofern zutreffend) zu machen.
Es dürfen keine Ausschlussgründe gem. §123 und § 124 GWB vorliegen.Einhaltung von TVGG NRWEinhaltung von Sanktionen gem. Formular 523 EU